Auch wenn es sich lediglich um Teileigentum handelt, muss eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zwingend beantragt werden. Denn neben dem Wohneigentum ist auch das Teileigentum vom Gesetz her als echtes Eigentum eingestuft. Es ist vererblich, übertragbar, belastbar und verkäuflich. Und damit das alles möglich ist, wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Teileigentum benötigt.
Gibt es bei Teileigentum besondere Regelungen?
Teileigentum wird auch als Sondereigentum bezeichnet, welches nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Dazu gehören zum Beispiel Garagen, Geschäftsräume oder auch Büroräume. Wichtig ist hierbei, dass diese Räumlichkeiten eines Gebäudes immer in Verbindung mit einem sogenannten Miteigentumsanteil gebracht werden müssen. Der Miteigentumsanteil muss am Grundstück und den dazugehörigen gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen bestehen. Begründet wird das Teileigentum damit, dass der Eigentümer eine beurkundete Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt an diesem Teileigentum hat. Nur dann ist es auch möglich, das Teileigentum zu übertragen.
Die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für Teileigentum ist etwas komplizierter, als bei Wohneigentum. Wenn auch nur im Detail. Sie ist aber durchaus realisierbar und wird auch in vielen Fällen umgesetzt. Sollte es konkrete Fragen zu Teileigentum in Kombination mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung geben, lohnt es, im Vorfeld einen Rechtsanwalt für Baurecht zu kontaktieren. Er kann bei der Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung helfen und die genauen Zusammenhänge beim Teileigentum berücksichtigen.
Ansonsten erfolgt die Antragstellung für Teileigentum in den gleichen Schritten wie für Wohneigentum. Es werden dieselben Unterlagen benötigt mit denselben Kennzeichnungen und letztendlich auch dieselbe Geduld, bis die Genehmigung für die Abgeschlossenheit des Teileigentums vorliegt. Zudem müssen im Nachgang wieder der Notar und das Grundbuchamt bemüht werden, um entsprechende Einträge und Belege generieren zu können.