Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum

Bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung gilt es zwischen Wohneigentum und Teileigentum zu unterscheiden. Von Wohneigentum wird immer dann gesprochen, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt.

Alle Räume, die innerhalb dieser Wohneinheit zu finden sind und zu dieser auch zählen, gelten als Wohneigentum und werden in der entsprechenden Abgeschlossenheitsbescheinigung berücksichtigt. Garagen, separate Kellerräume und andere Räumlichkeiten zählen hingegen zum Teileigentum und müssen bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung für Teileigentum berücksichtigt werden.

Gelten besondere Regelungen?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum wird ganz regulär in schriftlicher Form beantragt. Welche Unterlagen und Dokumente eingereicht werden müssen, haben wir hier ausführlich dargestellt. Berücksichtigt werden muss, dass die Unterlagen vollständig sind, dass sie aussagekräftig sind und dass ein wenig Zeit für die Beantragung eingeplant werden muss. Viele Behörden benötigen einige Wochen oder gar Monate, bis die Bescheinigung ausgestellt werden kann.

Doch damit noch nicht genug. Die Bescheinigung muss zusätzlich nach der Ausstellung beim Notar sowie beim Grundbuchamt eingereicht werden, um entsprechende weitere Wege mit dem Verkauf des Wohneigentums vornehmen zu können. Ist ein schneller Verkauf geplant, kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum auch schon im Vorfeld beantragt werden. Jedoch gibt es Fristen, die bezüglich des Alters der Bescheinigung beim Verkauf eingehalten werden müssen. Sie können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein, so dass eine vorherige Einholung der Informationen immer empfehlenswert ist. Die Bauaufsicht ist gerne bereit, diese Information direkt per Telefon oder auf ihrer Webseite zur Verfügung zu stellen.

Ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum immer notwendig?

Ja. Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohneigentum kann kein Verkauf der Wohnung stattfinden. Befindet sie sich in einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten, kann nur mit Hilfe der Abgeschlossenheitsbescheinigung genau dargelegt werden, um welche Wohneinheit es sich handelt und welche Räumlichkeiten zur entsprechenden Wohneinheit gehören. Für den Käufer dieser Wohnung ist das immens wichtig. Denn er hält hier ein Dokument in der Hand, das genau aufzeigt, welchen Teil der Immobilie er käuflich erwirbt. Ohne die Abgeschlossenheitsbescheinigung wäre das nur schwer nachzuweisen.

Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass im Rahmen der Beantragung auf den einzureichenden Unterlagen die Wohnräume und gegebenenfalls auch Nebenräume ganz klar gekennzeichnet und beschriftet sind. Darauf legt die Bauaufsicht bei der Genehmigung und Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung großen Wert. Ansonsten wird die Bescheinigung nicht bewilligt und es wird zu einer Nachforderung von aussagekräftigen Unterlagen kommen.

Beantragt werden kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung im Übrigen immer nur vom aktuellen Wohnungsbesitzer oder von einer Person, die von diesem Besitzer beauftragt wird. Der zukünftige Eigentümer ist nicht berechtigt, diese Bescheinigung zu beantragen oder Informationen über die Beantragung der Bescheinigung einzuholen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der aktuelle Besitzer ihm dies in schriftlicher Form erlauben würde.